Einspeisevergütung oder Marktprämie
Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 zudem die „verpflichtende Direktvermarktung“ ein. Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Für kleinere Solarstromanlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell
Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des „atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben.
Keine „Sonnensteuer“ für bestehende Eigenversorgungsanlagen und Sonnenheizungen
Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und müssen demnach auch keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen bleiben weiter abgabenfrei.
Grünstromvermarktung unter neuen Vorzeichen
Bisher galt für Ökostrom bei der lokalen Direktlieferung eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage: Der Gesetzgeber streicht diese Regelung.